Die Anforderungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) bei der Estellung von Websites für die Pharmabranche
Was ist das Heilmittelwerbegesetz?
Sinn und Zweck des Heilmittelwerbegesetzes ist es, Patienten vor dem Kauf falscher Arzneimittel zu schützen, die durch irreführende Werbung angepriesen werden.
Wen verpflichtet das Heilmittelwerbegesetz?
Hauptsächlich richtet sich das Heilmittelwerbegesetz gemäß §2 an alle Berufsgruppen, die im Heilgewerbe tätig sind, also in erster Linie Ärzte, Apotheker und Mitarbeiter von Pharma Unternehmen. Gegenstand des Heilmittelwerbegesetzes sind sämtliche Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz (AMG), Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetz (MPG) sowie alle anderen Produkte, die auf die Linderung von Krankheitsbeschwerden zielen.
Was muss man als Ersteller einer Pharma Website beachten?
Gemäß §4 HWG muss jede Werbung für ein solches Mittel den Namen und Sitz des produzierenden Pharma Unternehmens sowie die genaue Arzneimittelbezeichnung enthalten. Weiter muss die Zusammensetzung des Arzneimittels erläutert werden, sowie dessen Anwendungsgebiete, Gegenanzeigen und Nebenwirkungen. Auch müssen der Werbung alle die Verpackung betreffenden Warnhinweise zu entnehmen sein, sowie gegebenenfalls der Hinweis auf eine Verschreibungspflicht. Für Pharma Unternehmen, die tiermedizinische Mittel herstellen gilt des weiteren, dass sie darauf hinweisen müssen, wie lange die Wartezeit nach Verabreichung des Mittels ist, bis diese Tiere zur Lebensmittelgewinnung verarbeitet werden dürfen.
Eine Besonderheit betrifft auch homöopathische Arzneimittel: Diese dürfen Pharmaunternehmen nicht mit einem Anwendungsgebiet bewerben.
Erforderlich ist weiter, dass Ergebnisse aus Fachzeitschriften wortgenau übernommen werden, um deren verzerrter Darstellung entgegenzuwirken.
Besonders darauf achten müssen Pharmaunternehmen, dass sie darüber hinaus keine irreführende Werbung im Sinne des §3 HWG verbreiten. Eine Irreführung besteht unter anderem im Anpreisen von nicht vorhandenen Wirkungen und Anwendungsgebieten, der falschen Auflistung der Inhaltsstoffe oder auch der Verbreitung inkorrekter Angaben über das herstellende Pharma Unternehmen.
Neben dem Heilmittelwerbegesetz gilt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für die Ersteller von Pharma Websites.
Was droht einem Pharma Unternehmen bei Nichteinhaltung der Anforderungen?
Das Heilmittelwerbegesetz gehört zu den Nebengesetzen des Strafrechts. Wer gegen das Verbot irreführender Werbung aus § 3 HWG verstößt muss gemäß §14 Heilmittelwerbegesetz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe rechnen. Verstöße gegen die anderen Richtlinien des Gesetzes, wie beispielsweise die Pflicht zur Nennung von Namen und Sitz des Pharmaunternehmens, werden als Ordnungswidrigkeiten behandelt und können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
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